Unser 'Kernthema' ist die Heimat-und Brauchtumspflege im südlichsten Stadtteil von Mainz!
Hierzu gehören mehrere Rundgänge durch unseren schönen Ort, sowie die Pflege unserer Partnerschaft mit der französischen Gemeinde Longchamp in Burgund mit alljährlichem Austausch. Ferner haben wir
die Schirmherrschaft der 'Heimatbühne', sowie des 'historischen Brunnens' am Marktplatz übernommen.
Am traditionellen Rebblütenfest in Laubenheim sorgen wir für einen Stand für unsere französischen Freunde, an dem Burgunderwein und Kir-Royal ausgeschenkt werden. Und an der traditionellen Kerb
betreiben wir einen Getränkestand, um der lokalen Vielfalt Rechnung zu tragen.
Um das historische Wiegehäuschen am Marktplatz, sowie den von Ottl Beck gestifteten 'Ausscheller' kümmert sich der Heimat- und Verkehrsverein Mainz-Laubenheim am Rhein e. V. seit Jahren im Auftrag
der Stadt Mainz!
Satzung
des Heimat- und Verkehrsverein Laubenheim/Rhein e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1935 gegründete Verein trägt den Namen Heimat- und Verkehrsverein Laubenheim/Rhein e.V. und hat seinen Sitz in Mainz-Laubenheim.
Er ist unter der Nummer 14 VR 2646 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens, des heimatlichen Brauchtums, der Erforschung der Ortsgeschichte der Gemeinde Laubenheim, sowie die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen Mainz-Laubenheim und Longchamp/Burgund zu pflegen und damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen beizutragen. Zu diesem Zweck arbeitet er, soweit erforderlich,
mit den Ortsvereinen, der Stadtverwaltung Mainz, der Ortsverwaltung Mainz-Laubenheim, dem Verkehrsverein Mainz e.V. und dem Comité de Jumelage de Longchamp zusammen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Vorsitzende, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können nach Ausscheiden aus dem Amt durch den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende hat Stimmrecht im Vorstand.
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe der Personalien schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann sie ohne Angabe der Gründe
gegenüber dem Antragsteller ablehnen. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
- Die Kündigung ist spätestens mit Vierteljahresfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleiben die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes bestehen.
- Mitglieder können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn sie den Vereinszwecken zuwiderhandeln;
- wenn sie mit der Zahlung des Vereinsbeitrages mindestens um ein Jahr im Rückstand sind;
- wenn sie rechtskräftig zu einer entehrenden Strafe verurteilt sind.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu; dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 6 Beisitzern/innen. Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die zweite Vorsitzende
c) der/die erste Schriftführer/in
d) der/die zweite Schriftführer/in
e) der/die Kassierer/in
f) der/die Ortsvorsteher/in des Stadtteils Mainz-Laubenheim, soweit er/sie eine Willenserklärung zur Mitarbeit im Vorstand des Vereins abgegeben hat.
Zu Vorstandsmitgliedern unter a) - e) und zu Beisitzern/innen können nur Personen gewählt werden, die persönlich Mitglied des Vereins sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der zweite Vorsitzende von seinem
Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen, sooft es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn es mindestens ein Drittel der
Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen verlangt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu verlesen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
- Zur Regelung von Fragen des örtlichen Vereinslebens tagt der Vorstand des Heimat- und Verkehrsvereins zusammen mit den Vorsitzenden der Ortsvereine oder deren Vertretern. Die Ziffern (4) und (5)
gelten hierbei entsprechend. Es können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden, die in die Eigenzuständigkeit des Heimat- und Verkehrsvereins oder eines anderen Vereins eingreifen. Weitere Mitglieder
von Vorständen der Vereine können an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Die schriftliche Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem festgesetzten
Termin zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen; sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den
Vorstand für die nächste Wahlperiode, beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge und entscheidet über etwa vorliegende Anträge. Sie wählt ferner jedes Jahr einen der beiden Kassenprüfer für zwei
Jahre, so dass sich die Amtszeiten der beiden jeweils um ein Jahr überschneiden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher dem ersten Vorsitzenden schriftlich begründet eingereicht werden.
- Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus.
- Die Mitgliederversammlung ist - außer im Falle des § 10 - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen - außer im Falle der §§ 9 und 10 -
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt bzw. der Bewerber nicht gewählt. Wahlen sind grundsätzlich geheim, es sei denn, dass die Versammlung im Einzelfall einstimmig ein
anderes Verfahren beschließt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die
Einberufung mit einer Frist von zwei Wochen beim ersten Vorsitzenden beantragt. Ziffer (1) gilt entsprechend.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Das die Versammlung leitende Vorstandsmitglied bestimmt hierzu einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn bei der satzungsgemäßen Einladung in der Tagesordnung darauf hingewiesen wurde und wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder in dieser Versammlung anwesend ist. Kommt eine Beschlussfähigkeit in diesem Punkt nicht zustande, so ist eine zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen, die dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mainz, die es für die gemeinnützigen Vereine des Stadtteils Mainz-Laubenheim zu verwenden hat.
§ 11 Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Mainz.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. März 2002 beschlossen und tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. März 1991 außer Kraft.